Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf

(Stand Januar 2019)

I. Maßgebende Bedingungen

Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Beauftragung durch uns. Bedingungen des Lieferanten entfalten auch insoweit keine Wirkung, als diese unseren Bedingungen nicht widersprechen bzw. von uns ungeregelte Punkte betreffen. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

II. Bestellung

1.) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, Lieferabrufe können auch durch Datenübertragungen erfolgen.

2.) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

3.) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

III. Zahlung

1.) Die Zahlung erfolgt 14 Tage netto nach Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tage netto. Die Fälligkeit richtet sich bei Rechnungseingang vor Lieferung nach dem tatsächlichen Liefertermin. Wir geraten ohne Mahnung nicht in Verzug, soweit nicht ein Zahlungstermin vereinbart wurde.
Rechnungen per E-Mail sind an die folgende E-Mailadresse zu senden: buchhaltung@slf-fraureuth.de.
Die Verwendung anderer E-Mailadressen geht zulasten des Lieferanten und wir geraten nicht in Zahlungsverzug.

2.) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Wir behalten uns vor, durch Akzept zu bezahlen.

3.) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig zurückzuhalten. Das Zurückbehaltungsrecht besteht in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.

4.) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

6.) Bei vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen sind wir berechtigt, eine Absicherung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe des Vorauszahlungsbetrages zu verlangen, soweit nicht eine andere Sicherheit vereinbart wird. Die Bürgschaft ist von einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherers zu stellen.

IV. Mängelanzeige

Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden (auch Transportschäden) und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, innerhalb von 2 Wochen nach Erkennbarkeit. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Unterlieferanten, Drittfirmen

Der Lieferant darf geschlossene Liefer- und Leistungsverträge sowie unseren Gegenanspruch weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, es sei denn, der Besteller hat vorher in eine solche Übertragung eingewilligt. Ausgenommen hiervon sind reine Materialbeschaffungen.

VI. Geheimhaltung/Eigentum

1.) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbedingungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2.) Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von uns geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben unser Eigentum; sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für uns gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung unser Eigentum und vom Lieferanten für uns nur noch verwahrt bzw. zur Nutzung an den Lieferanten überlassen. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3.) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4.) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VII. Lieferbedingungen

1.) Vereinbarte Termine, Fristen und Preise sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

2.)Alle Sendungen haben transportgerecht verpackt fracht- und verpackungskostenfrei an uns zu erfolgen, die Ware wird auf Gefahr des Lieferanten transportiert. Ist davon ausdrücklich Abweichendes vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladen und Versand rechtzeitig transportgerecht verpackt bereitzustellen.

3.) Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant trägt alle etwaige anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.

4.) Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind.

VIII. Lieferverzug, Rüge

1.) Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, sofern er diesen zu verschulden hat.

2.) Bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten im Verzugsfall beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

IX. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

X. Qualität und Dokumentation

1.) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere auch die DIN, EN, ISO, lEG, VDE, EG-Richtlinien (bspw. EG Maschinenrichtlinie). Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die CE-Konformitätserklärung ist ohne gesonderte Berechnung auf unser Verlangen unverzüglich vorzulegen. Für die Erstmusterprüfung ist unsere „Erstmuster-Prüfvorschrift“ maßgebend. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und uns gegebenenfalls auf mögliche Verbesserungen hinzuweisen.

2.) Werden bei der Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dann dürfen die genannten Maximalwerte in keinem Bereich des Werkstückes oder Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden. Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren sicherzustellen und zu dokumentieren. Wir können die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form verlangen.

3.) Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

4.) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten sicherheitsrelevanten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf kostenfrei vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDMA-Schrift „Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten – Durchführung der Dokumentation“, Frankfurt/Main ,neueste Fassung, hingewiesen.

5.) Zum Lieferumfang gehören ohne gesonderte Berechnung die technische Dokumentation, die Konformitätsbescheinigung sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.

6.) Soweit Behörden, die für die Produktsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unsere Anforderung bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei zumutbare Unterstützung zu geben.

XI. Gewährleistung

1.) Bei Lieferung mangelhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, dass uns dies unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach angemessener Fristsetzung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

2.) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, können wir – unabhängig von den vorstehenden Rechten und nach den bestehenden oder im Einzelfall gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung von Abschnitt VIII Ziffer 3 noch zu treffenden Vereinbarungen – auch den Ersatz des Schadens verlangen, der uns durch zusätzlichen Aufwand entstanden ist.

3.) Dem Lieferanten werden die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung gestellt. Wir sind zur Verschrottung der Teile auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn der Lieferant trotz Fristsetzung die mangelhaften Teile nicht abholt. Eventuelle Lagerkosten trägt der Lieferant.

4.) Die Gewährleistung endet nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung durch den Lieferanten an uns.

5.) Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

XII. vereinbarte Beschaffenheit

1.) Die Beschaffenheit gilt als zugesichert, wenn sie vom ausdrücklich oder konkludent als gegeben bezeichnet werden.

2.) Im Werkprüfzeugnis enthaltene Angaben bzw. Werte gelten in jedem Falle als vereinbarte Beschaffenheit, und zwar für das ganze Los, auf das sich das Werkprüfzeugnis bezieht.

XIII. Haftung

1.) Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz jedes Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, vom Lieferanten zu vertretenden Umständen entsteht. Dies gilt auch für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion), soweit diese erforderlich sind, auch wenn sich herausstellen sollte, dass nicht sämtliche Teile mangelhaft waren.

2.) Wir werden den Lieferanten nach Möglichkeit bei Schadensfällen, insbesondere Rückrufaktionen, so schnell wie möglich umfassend informieren und konsultieren. Wir werden dem Lieferanten nach Möglichkeit Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls geben. Aus der Verletzung vorstehender Pflichten kann der Lieferant keine den Anspruch aus-schließende Rechte herleiten, sondern allenfalls einen Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB geltend machen.

3.) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden und insgesamt 10 Millionen Euro p.a. pauschal zu unterhalten.

XIV. Schutzrechte

1.) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, soweit der Lieferant diesen Rechtsmangel zu vertreten hat, in-dem er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte freistellt.

2.) Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

3.) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

4.) Der Lieferant wird spätestens bei Vertragsschluss die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch wegen der Schutzrechte hat der Lieferant nicht.

XV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben

1.) Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns oder für uns zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung für eigene Zwecke des Lieferanten oder für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Verstößt der Lieferant gegen eine der vorbezeichneten Verpflichtungen, so hat er für jeden schuldhaften Verstoß einen pauschalen Schadenersatz von EUR 10.000,00 zu bezahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, in diesem Fall wird die Vertragsstrafe angerechnet. Der Nachweis eines niedrigeren oder gar keines Schadens bleibt dem Lieferanten eingeräumt.

2.) Werden die in vorstehender Ziff. 1 bezeichneten Gegenstände in unserem Auftrag hergestellt, so geht das Eigentum hieran mit Gutbefund der Muster auf uns über. Dem Lieferanten werden diese dann nur noch zur Nutzung überlassen, hierdurch wird die Übergabe ersetzt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände jederzeit an uns herauszugeben und trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Herausgabe.

XVI. Eigentumsvorbehalt

Sofern wir Teile beistellen, bleiben wir Eigentümer dieser Teile. Verarbeitung und Umbildung werden vom Lieferanten für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder der Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

XVII. Außenwirtschaftsrecht

Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen: Angaben, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummern nach deutschem Ausfuhrrecht; Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach der US-CCL und die entsprechende Listennummer; Angabe, ob die bestellte Ware nach der gültigen EG-Dual-Use-Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer; Statistische Warennummer; Herkunftsland der Ware. Für den Fall, dass uns die ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor

XVIII. Software

1.) Software wird uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.

2.) Für uns individuell entwickelte Software ist uns außerdem in Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien im Quellcode und Herstellerdokumentation sind uns bei Abnahme zu übergeben und müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase entsprechen.

3.) Die im Rahmen der Gewährleistung der an der Software durchgeführten Maßnahmen sind von dem Lieferanten unverzüglich in den Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4.) An für uns entwickelter Software oder Teilen davon und an allen sonstigen Leistungsergebnissen erwerben wir ein unwiderrufliches, ausschließliches, zeitliches und räumliches unbeschränktes, für jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechtes zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungsrecht, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt.

5.) Stehen dem Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in die Leistungen eingegangenen Fremdprogrammen oder sonstigen fremden Leistungsergebnissen entgegen, ist der Umfang unseres Nutzungsrechtes im Vertrag entsprechend zu vereinbaren.

6.) Der Lieferant bleibt befugt, bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine, Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Knowhow weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung der für uns erarbeiteten Leistungsergebnisse und Lösungen ganz oder in Teilen, ist dem Lieferanten nicht gestattet.

7.) Zur Veröffentlichung für uns erstellter Leistungsergebnisse jeder Art – auch in Teilen – ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

XIX. Energiemanagement

Die Spindel- und Lagerungstechnik Fraureuth GmbH bemüht sich um einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen und eine stetige Steigerung der Energieeffizienz. Daher betreiben wir ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und weisen den Lieferanten beziehungsweise Dienstleister darauf hin, dass wir aktive Unterstützung bezüglich einer möglichen Optimierung unseres Energieeinsatzes, Energieverbrauchs sowie unserer Energieeffizienz erwarten. Bei der Auftragsvergabe werden neben wirtschaftlichen Aspekten auch Energieeffizienzkriterien berücksichtigt. Wir streben an, bevorzugt energieoptimale Produkte und Dienstleistungen einzusetzen und fordern auch Lieferanten sowie Dienstleister zu einem schonenden Umgang mit Energie und Ressourcen auf.

XX. Allgemeine Bestimmungen

1.) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

2.) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt Falle einer Lücke.

3.) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sowie der Rechtsnormen, die darauf verweisen.

4.) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Zwickau. Wir können den Lieferanten auch an dessen Sitz verklagen.

5.) Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Betriebsgelände von uns ausführen, haben die gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz /Arbeitssicherheit, sowie die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsanweisung für betriebsfremde Personen zu beachten.

6.) Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Lieferanten im Urkundenprozess ist ausgeschlossen.

7.) Auch wiederkehrende Verhaltensweisen zwischen uns und dem Lieferanten oder eine etwaige Verzögerung oder Unterlassung von unserer Seite, ein gemäß den vorliegenden Einkaufsbedingungen gewährtes Recht auszuüben, gelten nicht als Verzicht auf diese Rechte.

8.) Der Lieferant verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er und von ihm beauftragte Nachunternehmer die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), insbesondere der §§ 1, 2 und 20 MiLoG, im Geltungsbereich von Tarifverträgen auch der darin genannten Vorgaben und Standards, einhalten. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die wegen eines Verstoßes durch ihn und/oder Nachunternehmer gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Regelungen haften, gegenüber uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich unsere Haftung aus weiteren Unterbeauftragungen oder der Beauftragung von Verleihern ergibt. Im Falle unserer Inanspruchnahme hat uns der Lieferant sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen (u. a. auch Bußgelder, Rechtsverfolgungskosten).

9.) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem unserer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten wirtschaftliche oder ideelle Vorteile in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

Spindel- und Lagerungstechnik Fraureuth GmbH
Januar 2019