Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf

(Stand: August 2020)

I. Allgemeines

(1) Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bedingungen des Bestellers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns in Textform anerkannt werden. Im Einzelfall mit dem Besteller getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages durch uns. Bedingungen des Bestellers entfalten auch insoweit keine Wirkung, als diese unseren Bedingungen nicht widersprechen bzw. von uns ungeregelte Punkte betreffen.

(2) Spätestens mit Annahme unserer Waren oder Leistungen erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen, über Änderungen unserer Bedingungen werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.

II. Angebote, Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach Bestätigung in Textform. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung

(2) Dem Besteller ist bekannt, dass bei Sonderanfertigungen branchenüblich mehr als die bestellte Anzahl produziert wird, um unter Berücksichtigung des üblichen Ausschusses die bestellte Anzahl fehlerfreier Produkte liefern zu können. Da die Anzahl der fehlerfreien Produkte nicht vorhersehbar ist, behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der bestellten Menge vor, falls bei uns auf Grund vorgegebener Produktionsabläufe und technologischer Verfahren lediglich eine bestimmte Anzahl von Werkstücken gefertigt werden kann. Hierüber werden wir den Besteller unverzüglich – jedenfalls vor dem Beginn der Sonderanfertigung – informieren und gegebenenfalls auf seine Mehrvergütungsverpflichtung bei Überlieferung hinweisen. In diesen Fällen besteht eine Abnahmeverpflichtung durch den Kunden. Sollte die produzierte Stückzahl nach oben um mehr als 10% von der bestellten Menge abweichen, werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Es steht dem Besteller dann frei die gesamte produzierte Menge abzunehmen oder nur die um 10% erhöhte produzierte Menge. Sollte die produzierte Stückzahl nach unten um mehr als 10% von der bestellten Menge abweichen, werden wir den Besteller ebenfalls unverzüglich informieren. Es steht dem Besteller dann frei die tatsächlich produzierte Menge abzunehmen oder auf die Produktion bis zur bestellten Menge zu bestehen. Im letzteren Fall werden wir die fehlende Menge unverzüglich nachproduzieren.

(3) Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und für die von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.

(4) Das eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Lösungsvorschlägen und vergleichbaren Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind an uns unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt. Wir dürfen Unterlagen des Bestellers Dritten zugänglich machen, um bei diesen Lieferungen im Zusammenhang mit dem Auftrag des Bestellers anzufragen bzw. diesem Lieferungen zu übertragen.

III. Lieferfristen und Teillieferung

(1) Die von uns in Aussicht gestellten Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist. Zugesagte oder vereinbarte Lieferfirsten rechnen ab Auftragsbestätigung, bei Lieferung gegen Vorkasse ab Zahlungseingang, frühestens jedoch ab einvernehmlicher Klärung aller für die Auftragserfüllung von uns benötigten Fakten und der Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellenden Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung). Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Bestellers wird die Lieferzeit angemessen angepasst.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist eine feste Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn unsere Lieferungen bzw. Leistungen infolge von uns nicht zu vertretender Umstände sich verzögern einschließlich von, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstigen konkret unvorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, die bei uns eintreten, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Nicht von uns zu vertretende Umstände sind auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten, vorausgesetzt wir haben diese jeweils nicht zu vertreten und hatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschossen.

Der vorstehende Absatz gilt jeweils auch für eine vom Besteller gesetzte Nachfrist zur Lieferung, wenn diese noch nicht abgelaufen ist.

Wird durch die Verlängerung der Lieferfrist die für uns bei der Abgabe des betreffenden Angebots zugrunde gelegte Kostensituation erheblich verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger Weise unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

(4) Liegt Verzug vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, er lehne nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ab und halten wir die Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

(5) Der Besteller kann unter Ausschluss weiterer Ansprüche ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei anfänglichem Unvermögen. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. In allen anderen Fällen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird.

(6) Jeder Rücktritt hat in Textform zu erfolgen.

(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(8) Sämtliche von uns eingegangenen Lieferzusagen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen sowie vollständigen Selbstbelieferung. Erfolgt eine rechtzeitige oder vollständige Selbstbelieferung nicht, werden wir den Besteller hiervon unverzüglich informieren. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt und werden dem Besteller sämtliche bereits bezahlten Beträge zurückerstatten.

IV. Preise

Verträge kommen ausschließlich zu den in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Bedingungen, Preisen und Rabatten zustande. Kommt es zu einer Verschiebung des Liefertermins um mehr als zwei Wochen, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, so erfolgt die Berechnung des Lieferpreises zu den am Liefertag geltenden Preisen und Rabatten entsprechend der am Liefertag gültigen Preis-/ Rabattliste. Erfolgt – z.B. bei Lieferungen aus Grund eines Rahmenvertrages – für eine Bestellung keine Auftragsbestätigung, so erfolgt die Berechnung des Lieferpreises zu den am Liefertag geltenden Preisen und Rabatten entsprechend der am Liefertag gültigen Preis-/ Rabattliste.

Die Umsatzsteuer wird in der am Liefertag jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

V. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

(1) Versand erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Konditionen, im Übrigen zur deutschen Empfangsstation auf Gefahr des Bestellers, wobei wir den Spediteur oder Frachtführer bestimmen. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Hausfracht, sämtliche Frachtkosten sowie eventuell anfallende Nebengebühren, Expressgutmehrkosten etc. gehen zu Lasten des Empfängers. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

(2) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

(3) Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über; sie sind spesenfrei an uns zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, diese gehen in das Eigentum des Bestellers über.

(4) Bei Transportschäden hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.

(6) Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet diese in das Außengebiet, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausführnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller für den die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.

VI. Zahlungsmodalitäten

(1) Für die Zahlungsmodalitäten ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

(2) Eine Rechnung gilt innerhalb von drei (3) Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn, der Besteller weist das Gegenteil nach. Der entsprechende Betrag ist in der Vertragswährung ohne weitere Abzüge auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten in der Weise zu überweisen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

(3) Der Besteller gerät auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

(4) Gerät der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug oder werden nachträglich sonstige Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Zahlungswillig- oder -fähigkeit des Bestellers entstehen lassen, sind wir berechtigt, unseren Zahlungsanspruch sofort fällig zu stellen. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. Für andere Lieferungen/Rechnungen gewährte Stundungen entfallen. Ausstehende Lieferungen und Leistungen brauchen wir nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(5) Die in der vorhergehenden Ziffer 4 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden

(6) Der Besteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese nicht von uns anerkannt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt sind oder nicht auf der identischen vertraglichen Grundlage bestehen, aus der wir Ansprüche geltend machen

(7) Bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen, der Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers oder dem Bekanntwerden von neuen Umständen, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers und der Erfüllung unserer Zahlungsansprüche begründen, können wir Vorauszahlungen bzw. Sicherheit in angemessener Höhe verlangen, bevor weitere Lieferungen erfolgen.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware).

(2) Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges berechtigt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren wird stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB).

(5) Werden von uns gelieferte Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen so dass unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erloschen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig entsprechend des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört, was wir hiermit annehmen. Dies gilt für ein Anwartschaftsrecht des Bestellers entsprechend. Unsere Miteigentumsrechte oder Anwartschaftsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

(6) Der Besteller verwahrt das Eigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung.

(7) Solange es sich um Vorbehaltsware handelt, ist der Besteller unter Ausschluss anderer Verfügungen widerruflich zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist. Der Besteller wird die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen, wenn der Dritterwerber nicht sofort bezahlt.

(8) Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt alle ihm hieraus erwachsenden Forderungen an uns ab, was wir hiermit annehmen. Sie dienen im selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er zum Einzug in seinem Namen für uns ermächtigt. Auf Verlangen hat er uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Wir sind ermächtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.

(9) Bei Weiterveräußerung unserer Ware mit fremden Sachen gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe unseres Rechnungsbetrages als abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir einen Miteigentumsanteil haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Die Abtretungen nehmen wir jeweils an.

(10) Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke und die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge.

(11) Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug erlischt im Falle der Zahlungseinstellung, insbesondere jedoch bei Stellung eines Insolvenzantrages durch den Besteller (Eigenantrag) oder einen Dritten auch ohne ausdrücklichen Widerruf unsererseits.

(12) Bei Zahlungsverzug, Unsicherheit der Vermögenslage oder Verschlechterung der finanziellen Situation des Bestellers und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, ist der Besteller auf unser Verlangen zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Wir sind berechtigt, hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Die Rücknahme sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(13) Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Auf Verlangen des Bestellers geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, soweit deren realisierbarer Wert den Betrag der zu sichernden Forderungen um mindestens 10 % übersteigt.

(14) Bei Zugriffen Dritter – z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung – auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehende Kosten trägt der Besteller, soweit Ersatz von Dritten nicht zu erlangen ist. Der Besteller hat uns auf Verlangen über den Bestand/Veräußerung/Verarbeitung/Umwandlung/Verbindung der Vorbehaltsware Auskünfte zu geben. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.

VIII. Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen und –leistungen gelten die im Folgenden angeführten Regelungen. Umfasst unsere Vertragsleistung auch die Montage oder die Begleitung der Montage oder handelt es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen auch für etwaige Montage- bzw. Reparatur- oder sonstige Werkleistungen.

(2) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind gemäß DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerische Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

(3) Wir leisten Gewähr entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik bei Gefahrübergang, soweit nicht anders vereinbart.

(4) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller. Vereinbarte Spezifikationen oder ein vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(5) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Bestellers.

(6) Der Besteller hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden; versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Die Unverzüglichkeit der Mängelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war – spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Nach Durchführung einer Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei einer Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen, soweit wir diesen nicht arglistig verschwiegen haben oder deliktisch gehandelt haben.

(7) Der Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu überprüfen; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten des Bestellers zur Verfügung zu stellen. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die Fracht- und Umschlagkosten, die Kosten des Versandes zum ursprünglichen Lieferort sowie des Aus- und Einbaus des Bestellers übernehmen, soweit diese angemessen sind, bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns vor, den Besteller mit dem Überprüfungsaufwand zu belasten. Mehrkosten, die durch einen Einsatz an einem anderen Ort als dem Lieferort entstehen, hat der Besteller zu tragen, es sei denn, der Einsatz an dem anderen Ort als dem Lieferort ist bestimmungsgemäß und war uns bekannt.

(8) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – auf Nachbesserung oder Ersatz des fehlerhaften Erzeugnisses oder Teiles (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, innerhalb angemessener Zeit zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Ist die Nachbesserung auch nach dem zweiten Versuch fehlgeschlagen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Rechte des Bestellers, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der Ware zu verlangen, bestimmen sich nach Ziffer IX.

(9) Werden die von uns gelieferten Erzeugnisse ohne unsere Mitwirkung repariert oder verändert oder wurden Wartungs- bzw. Einbauvorschriften nicht eingehalten, erlischt unsere Gewährleistungs- und sonstige Haftung, es sei denn der Mangel ist nicht darauf zurückzuführen.

(10) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an uns das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beheben. Die hierbei entstehenden Kosten ersetzen wir dem Besteller in dem Umfang, als sie uns bei Vornahme der Nachbesserung entstanden wären. Für Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen haften wir in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung geltenden Gewährleistungspflicht, mindestens aber für einen Zeitraum von einem Jahr ab Abschluss der Nachbesserung oder Erbringung der Ersatzlieferung bzw. Leistung. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 5 Arbeitstagen zum Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ersatzlieferung durch uns. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche, wie z.B. aus Schadenersatz, Delikt, Unmöglichkeit, Verzug oder Nichterfüllung beschränkt nach Maßgabe der Ziffer IX.

(11) Ist der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere von Bedienungs- und Wartungsanleitungen – nicht vertragsgemäß verwendbar, haften wir ebenfalls nur im Umfang von Ziffer IX.

(12) Bei Beratungen und Berechnungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.

Von uns im Rahmen einer Beratung oder Berechnung erstellte Dokumente erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb unserer Produkte, sie sind nur für diesen Zweck erstellt, vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden und auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden, auch nicht auszugsweise. Unsere Beratung und unsere Berechnung basiert jeweils auf den uns gegebenen Vorgaben und unseren Annahmen. Unsere Annahmen berücksichtigen die Risiken, die für uns auf Grund der zur Verfügung gestellten vorgaben erkennbar waren. Die Ergebnisse unserer Beratung und Berechnung stellen jedoch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im juristischen Sinne dar. Die Eignung ist vom Auftraggeber selbstständig zu prüfen. Sollte die Beratung oder Berechnung ein Bestandteil einer Liefervereinbarung sein, gelten die dort vereinbarten Haftungsregelungen.

(13) Gewährleistungsansprüche verjähren – außer im Fall des Vorsatzes – in 12 Monaten,  §§ 478 und 479 BGB sowie gesetzliche zwingende längere Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers, dem nur ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht bezüglich der mangelhaften Leistung (Ein- und Ausbaukosten, Versandkosten, Ersatzbeschaffung) zukommt.

IX. Schadensersatzhaftung

(1) Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir auf Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit in jedem Fall und bei sonstigen Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von leitenden Erfüllungsgehilfen in Anspruch genommen werden. Für Schäden, die nicht an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind und die auf grober oder einfacher Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nur dann, wenn eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt wurde. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung besteht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Bei Dienstleistungen, Lohnfertigung , Veredelungen etc. ist unsere Haftung auf das jeweils vereinbarte Entgelt beschränkt.

Von diesen Regelungen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus einer zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(2) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte erst dann zu, wenn er uns eine angemessenen Frist zur Lieferung gesetzt hat, verbunden mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(3) Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe der Ziffer IX für den vom Besteller nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Besteller unverzüglich die Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Besteller unverzüglich die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 10% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Besteller verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Besteller seinen Schadensminderungspflichten nicht nach, ist unsere Haftung für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 20 % des Wertes der betroffenen Menge begrenzt.

X. Geheimhaltungsverpflichtungen und Schadenersatz

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung/ den Ersatz von uns gelieferter Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen vertraglichen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand der Veröffentlichung machen. Der Besteller hat Konzernunternehmen, Erfüllungsgehilfen und sonstige vertragsgemäß einbezogene Dritte entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Verletzt der Besteller eine der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen, verwirkt er eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € bei unbefugter Weitergabe an Dritte, von 5.000,00 € bei fehlender Sicherung gegen unbefugte Einsichtnahme/Verwendung sowie von 2.500,00 € bei fehlender Verpflichtung von Mitarbeitern zur Geheimhaltung . Dem Besteller steht das Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass uns gar kein oder ein niedrigerer Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist; umgekehrt bleibt uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist 08427 Fraureuth.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Zwickau. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sowie der Rechtsnormen, die darauf verweisen.

Spindel- und Lagerungstechnik Fraureuth GmbH
August 2020